Steuererlass / Zahlungserleichterung
Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung an die zuständige Inkassostelle zu stellen.
Zahlungserleichterung
Zahlungserleichterungen sind nur für rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuern möglich, in der Regel nach der definitiven Schlussabrechnung oder nach einer Entscheidrechnung (z.B. Einspracheentscheid). Mit Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungsschwierigkeiten berücksichtigt werden.
Steuererlass
Die Anforderungen, dass Ihnen rechtskräftig veranlagte Steuern erlassen werden, sind hoch. Ein Erlassgesuch hat nur Aussichten auf Erfolg, wenn Sie die sieben Fragen auf dem Erlassgesuch mit «Nein» beantworten können. Wenn Sie eine dieser Fragen mit «Ja» beantworten, kann grundsätzlich kein Erlass gewährt werden. Ein Erlassgesuch kann nur für rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen (definitive Schlussabrechnung muss vorliegen) eingereicht werden. Haben Sie bereits einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt für diese Forderung erhalten, kann kein Erlassgesuch mehr gestellt werden.
Das Erlassgesuch muss vollständig ausgefüllt werden inkl. einer Begründung und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (s. rote Notizen auf dem Gesuch) bei der Veranlagungsgemeinde eingereicht werden. Auf der Seite 3 ist ein aktuelles Monatsbudget auszufüllen (aktuelle finanzielle Situation, nicht Situation wie im Forderungsjahr).
Das Steuererlassgesuch sowie weitere Informationen erhalten Sie unter www.taxme.ch.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Steuerbüro | 033 826 58 19 | steuerbuero@ringgenberg.ch |