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Meldung Mieterwechsel

Gemäss dem Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA), Art. 8, sind Personen die Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermieten verpflichtet, der Einwohnerkontrolle über zu- und weggezogene Mieter Auskunft zu geben.

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