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Wochenaufenthalt

Aufenthalt in einer anderen Gemeinde (Aufenthaltsgemeinde)

Zum Aufenthalt in einer anderen Gemeinde melden sich Personen an, die ausserhalb der Gemeinde Ringgenberg erwerbstätig oder in Ausbildung sind, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien oder schulfreien Tage regelmässig in die Gemeinde Ringgenberg zurückkehren. Die Anmeldepflicht besteht ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten.


Meldung an die Gemeinde Ringgenberg (Niederlassungsgemeinde)

Der Aufenthalt in einer anderen Gemeinde muss vorgängig bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle der Gemeinde Ringgenberg persönlich oder schriftlich gemeldet werden.


Die Einwohner- und Fremdenkontrolle übermittelt der Aufenthaltsgemeinde die Personenstandsdaten und die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts via Schnittstelle oder anhand einer Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt (Heimatausweis). Die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts ist in der Regel auf ein Jahr befristet und kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.


Anmeldung bei der Aufenthaltsgemeinde

Die Anmeldung bei der anderen Gemeinde (Aufenthaltsgemeinde) muss innerhalb von 14 Tagen persönlich oder wenn die Aufenthaltsgemeinde ein Online-Formular zur Verfügung stellt, schriftlich erfolgen.


Abmeldung von der Gemeinde Ringgenberg

Wenn sich der Lebensmittelpunkt in die Aufenthaltsgemeinde verschiebt oder keine regelmässige Rückkehr in die Gemeinde Ringgenberg stattfindet, muss sich die Person von der Gemeinde Ringgenberg abmelden und zur Niederlassung bei der Aufenthaltsgemeinde anmelden.


Mehrfache Niederlassung

Ist eine Person an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen, hat sie den polizeilichen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie zuerst angemeldet worden ist. In den übrigen Gemeinden wird sie als Aufenthalterin oder Aufenthalter im Einwohnerregister geführt.

Zugehörige Objekte

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