Kopfzeile

Inhalt

Gastgewerbe

Gastgewerbliche Einzelbewilligungen

Seit dem 1. Januar 2019 ist die überarbeitete kantonale Gastgewerbeverordnung (GGV, Nr. 935.111) in Kraft. Gerne informieren wir Sie hiermit über die neusten Änderungen:


Neues Gesuchsformular für gastgewerbliche Einzelbewilligungen
Ab 1. Januar 2019 darf nur noch das neue Formular "Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung" eingereicht werden. Für Anlässe mit Alkoholausschank muss zwingend das Jungendschutzkonzept sowie die am Anlass gültige Getränke- und Speisekarte eingereicht werden (s. auch untenstehende Ausführungen zum "Sirupartikel"). Bei Anlässen mit über 500 Personen benötigt es ein umfassendes Konzept und es gelten die neuen Regelungen betreffend Mehrweggeschirr (s. unten). Das Gesuchsformular können Sie bei der Gemeindeverwaltung beziehen oder direkt im Internet ausfüllen und ausdrucken.

Link: www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/rsta/formulare_bewilligungen/gastgewerbe.html


"Sirupartikel" (wie bisher)
Das Gastgewerbegesetz sieht in Artikel 28 vor, dass an Anlässen mit Alkoholausschank mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten sind, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Billiger bedeutet einmal, dass der auf der Getränkekarte ausgewiesene Preis tiefer sein muss. Dazu darf nicht einfach die ausgeschenkte Menge verringert werden. Deshalb muss auch der Preis je Deziliter tiefer sein als beim billigsten alkoholischen Getränk. Diese Bestimmung dient der Prävention von Alkoholmissbrauch. Niemand soll aus preislichen Gründen zu Alkohol greifen. Die Gemeinde wird künftig ungenügende Getränkekarten zur Verbesserung retournieren.

Weitere Informationen zum Verkauf von Alkohol sowie ein Rechner für die Kontrolle der Getränke finden Sie unter:
Link www.vol.be.ch/vol/de/index/wirtschaft/alkohol_tabak/verkauf_abgabe.html


Bewilligungspflicht nicht gewerbsmässige Veranstaltungen (GGV, Art. 1a)
Von der Bewilligungspflicht befreit sind neu Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt und deren Mitarbeitende höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten.

Gemeinnützige Anlässe gelten nicht als gewerbsmässig und sind bewilligungsfrei,
- wenn sie alkoholfrei durchgeführt werden oder
- wenn der Kreis der Teilnehmenden begrenzt ist und diese einander bekannt sind wie beispielsweise Veranstaltungen in der Strasse oder in einer Wohnsiedlung

Anlässe mit Alkoholausschank und nicht begrenztem Teilnehmerkreis sind neu zudem unter folgenden Voraussetzungen bewilligungsfrei:

a) sie enden spätestens um 00.30 Uhr
b) sie finden nicht im Wald oder Waldesnähe statt
c) es wird höchstens Hintergrundmusik und diese nicht länger als bis 22.00 Uhr abgespielt
d) es werden maximal 100 Aussensitzplätze bzw. 250 Innensitzplätze in Räumen angeboten, die für die entsprechende Belegung feuerpolizeilich abgenommen sind
e) es sind keine verkehrstechnischen Massnahmen erforderlich
f) es müssen keine provisorischen Parkplätze erstellt werden
g) es werden nur einfache Speisen wie bei einem Grillstand zubereitet und abgegeben

Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Anlass bewilligungspflichtig ist oder nicht, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Bewilligungsbehörde).


Pflicht zur Verwendung von Mehrweggeschirr gegen Pfand (GGV Art. 17a)
Gemäss der Gastgewerbeverordnung Art 17a, müssen Festwirtschaftsbetreiber mit gastgewerblicher Einzelbewilligung neu gegen Pfand abgegebenes Mehrweggeschirr verwenden, für das eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abwaschstation vorhanden sein muss. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Systeme.
- sauberes Geschirr wird einmalig verwendet und schmutzig an die Lieferfirma zurückgegeben
- das Mehrweggeschirr wird vor Ort gereinigt und am Anlass wiederverwendet

Bei speziellen Voraussetzungen kann auf Mehrweggeschirr verzichtet werden (unverhältnismässiger Aufwand am Veranstaltungsort oder hinsichtlich der Umweltbelastung ungefähr gleichwertige Lösung wie kompostierbares Geschirr). Besteck ist von der Mehrwegpflicht befreit.

Ausnahme der Mehrweggeschirr-Pflicht: Anlässe mit weniger als 500 Personen sowie Märkte.


Flüssiggasanlagen (Gasgrill)
Die eidgenössische Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Nr. 832.30), Art. 32c, schreibt neu vor, dass Flüssiggasanlagen (z. B. Gasgrills) vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren sind, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit (Vermeidung von Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen). Die Kontrolle, ob die Vignetten (Kontrollbescheinigungen, ist ein Jahr gültig) vorhanden sind und die Checkliste ausgefüllt wurde, obliegt der verantwortlichen Person. Die Richtlinien und Checkliste können unter www.arbeitskreis-lpg.ch heruntergeladen werden.

Icon