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Trennung

Haben Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt und sind aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen? Bitte teilen Sie die Trennung sowie die Adressänderung umgehend der Einwohner- und Fremdenkontrolle persönlich mit. Die Meldung wird danach intern dem Steuerbüro weitergeleitet. 

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. Das bedeutet, dass beide Ehegatten im Folgejahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen und ihre Einkünfte und ihr Vermögen separat deklarieren. Sobald bei der Einwohnerkontrolle die Trennung oder Scheidung gemeldet und im Steuerregister geändert ist, erhalten Sie getrennte Ratenrechnungen.

Eine rechtliche Trennung liegt vor, wenn die Trennungsvereinbarung vom Gericht genehmigt wurde (Gericht legt die Trennungsfolge fest, sog. Eheschutzmassnahmen). Eine tatsächliche Trennung liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der gemeinsame Haushalt ist tatsächlich aufgehoben,
  • zwischen den Ehegatten besteht keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr,
  • die Ehegatten haben die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, sie treten in der Öffentlichkeit nicht mehr als Ehepaar auf,
  • die Trennung ist von Dauer

Damit das Steuerbüro die getrennte Veranlagung veranlassen kann, benötigt es eine schriftliche Trennungsvereinbarung. Liegt keine Trennungsvereinbarung vor, kann die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Fragebogen unter den Dokumenten bestätigt werden, welcher von beiden Ehepartner zu unterschreiben ist. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung.

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